Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 14a Landesbetriebe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/14a#abs-1 (1) Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/14a#abs-2 (2) Landesbetriebe können hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/14a#abs-3 (3) Nach der Umwandlung von Behörden oder Einrichtungen in Landesbetriebe kann das für die Errichtung des Landesbetriebes zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Landesregierung bestimmen, dass alle Dienststellen der Landesverwaltung, die bislang Dienstleistungen oder Produkte von der überführten Behörde oder Einrichtung bezogen oder deren Sach- und Personalmittel genutzt haben, verpflichtet bleiben, weiterhin die Dienstleistungen, Produkte und Nutzungen des Landesbetriebes in Anspruch zu nehmen. In der Rechtsverordnung können der Umfang und die Dauer des Abnahme- und Benutzungszwangs näher bestimmt werden.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 14a LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 12.12.2006 – 11 K 2915/05Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 12.12.2006 – 11 K 2874/05Zitiert von 2
- VG Minden, 16.03.2023 – 3 K 289/20Zitiert von 2
- VG Köln, 10.12.2009 – 20 K 1961/09
- OLG Hamm, 15.09.2008 – 23 W 254/07Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.02.2001 – 11 A 3153/96Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 33/23
- OLG Hamm, 13.04.2021 – 11 U 18/21
- VG Düsseldorf, 05.07.2012 – 11 K 4645/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a LOG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2001 in Kraft
§ 14a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001
GV. NRW. 2000 S. 462
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